Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der CHECKDRIVE GmbH, Ybbsitzerstraße 107, 3340 Waidhofen an der Ybbs, FN 530836 t, Landesgericht St. Pölten (siehe Ziffer 14b), („CHECKDRIVE“), und deren Vertragspartnern /Mietern (einzeln „Mieter“, mehrere „Mieter“), die auf dieser Grundlage Langzeitmietmodelle aus dem Angebot von CHECKDRIVE buchen und nutzen. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Langzeitmietmodellen („Mobilitätsvertrag“), die zwischen CHECKDRIVE und Mieter über die Webseite www.checkdrive.at („Website“) oder über mobile Applikationen (inkl. Telefon/E-Mail) von CHECKDRIVE zustande kommen.
Entgegenstehende AGB des Mieters sind ungültig, es sei denn, diese werden von CHECKDRIVE ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall, dass diese AGB mit jenen des Mieters konkurrieren oder der Vorrang der AGB des Mieters vorgesehen sein sollte, gehen dennoch die gegenständlichen AGB vor. Dies gilt auch im Falle eines mangelnden Widerspruchs gegen die AGB des Mieters.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
1. Gegenstand
Gegenstand dieser AGB sind die von CHECKDRIVE angebotenen Mobilitätsverträge, die dem Mieter in einem Langzeitmietmodell für ein pauschales All-Inclusive-Monatsentgelt („Entgelt“) die Nutzung eines Fahrzeugs – im Regelfall – für einen Mindestzeitraum von 3 Monaten und einem max. Zeitraum von 24 Monaten ermöglicht. Dieses Entgelt beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Übernahme der Kosten durch CHECKDRIVE für die Zulassung des gewählten Fahrzeugs, Haftpflicht- und Vollkaskoleistungen, KFZ-Steuer, allfälliger Rundfunkgebühren, österreichische Vignette - grundsätzlich enthalten außer im Mobilitätsvertrag ausgenommen (z.B. Motorrad), Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen, und zwar all dies zu den nachstehenden Bedingungen. Sämtliche Bestimmungen der nachfolgenden AGB, die ihrer Natur nach nicht auf Fahrräder als Fahrzeuge anzuwenden sind, sind bei Miete eines Fahrrades von der Anwendung ausgenommen. Dies betrifft jedenfalls, ohne darauf beschränkt zu sein, Punkt 4.2 (Zulassung) und Punkt 4.5 dieser AGB (Versicherung und Versicherungsumfang) und alle Punkte in Zusammenhang mit dem Nachweis einer Lenkerberechtigung (Führerschein).
2. BUCHUNG DES LANGZEITMIETMODELLS UND MOBILITÄTSVERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Der Mobilitätsvertrag zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter kommt durch Anbot durch den Mieter und nachfolgende Annahme durch CHECKDRIVE zustande. Nach Anbot durch den Mieter ist CHECKDRIVE zunächst berechtigt, eine Bonitätsprüfung (durch www.crif.com) des Mieters vorzunehmen. CHECKDRIVE behält sich vor, den Mobilitätsvertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eine Kaution einzufordern.
2.2. Der Mieter stellt ein verbindliches Anbot durch Betätigung des Buttons „jetzt abonnieren“ auf der Website oder durch Übergabe eines unterschriebenen Buchungsformulars per E-Mail an info@checkdrive.at.
2.3. CHECKDRIVE erklärt die verbindliche Anbotsannahme durch Übergabe einer schriftlichen Buchungsbestätigung per E-Mail an den Mieter; erst jetzt kommt zwischen den Parteien der Mobilitätsvertrag zustande, dem diese AGB zugrunde liegen.
2.4. CHECKDRIVE hat das Recht, die endgültige Zur-Verfügung-Stellung des Langzeitmietmodells, insbesondere die Übergabe des mit Mobilitätsvertrag gebuchten Fahrzeugs, von der Identifikation des Mieters durch ein von CHECKDRIVE bestimmtes Legitimationsverfahren, von der Vorlage eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Mietklasse sowie der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie der Anfertigung einer Kopie der hier genannten Dokumente abhängig zu machen.
2.5. CHECKDRIVE ist während der Laufzeit des Mobilitätsvertrages jederzeit berechtigt, vom Mieter die Vorlage eines gültigen Führerscheins zu verlangen. Dies kann auf Wunsch von CHECKDRIVE auch auf elektronischem Wege erfolgen. Der Mieter ist ggfs. verpflichtet unverzüglich eine Kopie an CHECKDRIVE zu übermitteln
2.6. CHECKDRIVE ist berechtigt, die Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen eines Mobilitätsvertrages im Einzelfall an weitere Bedingungen zu knüpfen.
2.7. Der Mobilitätsvertrag unterliegt unter Umständen der gesetzlichen Vergebührungspflicht. Der Wert bemisst sich grundsätzlich am Wert der vereinbarten Miete und Dauer des Mobilitätsvertrages (1% des Wertes). Diese Vergebührung wird von CHECKDRIVE getragen und abgeführt.
2.8. Gemäß §18 Abs1Z10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) steht dem Verbraucher für Anmietverträge, wie dem Mobilitätsvertrag, kein allgemeines Rücktrittsrecht zu.
3. MIETER, NUTZUNGSBERECHTIGTE DRITTE
3.1. „Mieter“ sind entweder natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt, darf Mieter oder nutzungsberechtigter Dritter zudem nur sein, wer
3.1.1. dass im Mobilitätsvertrag grundsätzlich festgelegte Mindestalter von 17 Jahren erreicht hat; und oder
3.1.1.1. dass im Mobilitätsvertrag vereinbarte Mindestalter der jeweiligen Fahrzeugklasse
3.1.2. im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung („Führerschein“) ist und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen für das jeweilige Fahrzeug erfüllt; und
3.1.3. nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder vergleichbaren, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Mitteln steht.
Eine ausländische Lenkberechtigung ist in Österreich dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 erteilt wurde. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch etc.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden.
Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich der Dritte im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet.
3.2. „Nutzungsberechtigte Dritte“ sind Personen, die nicht Mieter sind, die das Fahrzeug nutzen dürfen, weil sie einen Führerschein und das Mindestalter der jeweiligen Fahrzeugklasse lt. Mobilitätsvertrags besitzen.
3.3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen und haftet CHECKDRIVE gegenüber dafür, dass die ihn aus dem Mobilitätsvertrag und diesen AGB treffenden Pflichten auch von einem (weiteren) nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche aus dem Mobilitätsvertrag und diesen AGB ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er – mit oder ohne Zustimmung von CHECKDRIVE – das Fahrzeug überlassen hat (oder die das Fahrzeuge an nutzungsberechtigte Dritte erlassen), zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln.
3.4. Der Mieter hat eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob er bzw. der jeweilige nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist und sich im Besitz eines Führerscheins befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der jeweiligen Person bzw. dem Mieter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs untersagt. Darüber hinaus hat der Mieter sicherzustellen, dass CHECKDRIVE jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann, welcher nutzungsberechtigte Dritte zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.
3.5. CHECKDRIVE behält sich vor, die Fahrzeugübergabe von der Übermittlung einer Führerscheinkopie bzw. Führerscheinnummer und/oder einer amtlichen Ausweiskopie von Mietern abhängig zu machen. Sollte ein Mieter oder nutzungsberechtigter Dritter die persönlichen Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser AGB nicht oder nicht mehr erfüllen, bleiben die vertraglichen Pflichten des Mieters, insbesondere auf Bezahlung des Entgelts, hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur Bezahlung des Entgelts auch dann bestehen, wenn der Mieter die Voraussetzungen der Ziffer 3.4. nach Mobilitätsvertragsabschluss nicht mehr erfüllt.
3.6. Der Mieter verpflichtet sich und hat nutzungsberechtigte Dritter dahingehend zu verpflichten, CHECKDRIVE unverzüglich die Entziehung und/oder den Verlust des Führerscheins, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins schriftlich anzuzeigen und das Führen des Fahrzeugs während dieser Zeit strikt zu unterlassen.
3.7. Vorbehaltlich des nach dem Mobilitätsvertrag bestehenden Kfz-Versicherungsschutzes, der auch zugunsten von nutzungsberechtigten Dritten besteht, haftet der Mieter für nutzungsberechtigte Dritte wie für eigenes Verhalten, d.h. der Mieter hat ein Handeln des nutzungsberechtigten Dritten wie sein Eigenes zu vertreten.
3.8. Der Mieter hat Änderungen seiner Daten (u.a. Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung, E-Mail), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, der Daten des nutzungsberechtigten Dritten CHECKDRIVE gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf Anforderung von CHECKDRIVE jederzeit Auskunft über nutzungsberechtigte Dritte, die das Fahrzeug führen oder geführt haben, zu erteilen.
3.9. Der Mieter stellt sicher, dass datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen des nutzungsberechtigten Dritten nach diesen AGB und der Datenschutzerklärung von CHECKDRIVE (www.checkdrive.at/datenschutz) für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zwecke des Mobilitätsvertragsabschlusses und der Fahrzeugnutzung vorliegen.
4. IM ABO ENTHALTENE LEISTUNGEN
4.1. UMFANG DES ABOS
4.1.1. Der Mieter hat bei der Buchungsanfrage die Möglichkeit, ein Fahrzeugmodell mit der von CHECKDRIVE vorbestimmten Konfiguration auszuwählen.
4.1.2. Als Gegenleistung für das Entgelt des Mieters wird CHECKDRIVE ein Fahrzeug der aktuellen Modellgeneration mit einer Laufleistung bei Übergabe von 0 – 45.000km inkl. Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen bereitstellen sowie die KFZ-Steuer und die Kosten für aus der gewöhnlich zu erwartenden Abnutzung des Fahrzeuges resultierende Wartungs- und Verschleißreparaturen, Kosten für die österreichische Vignette - grundsätzlich enthalten außer im Mobilitätsvertrag ausgenommen (z.B. Motorrad), Service-Inspektionen sowie die §57a Kraftfahrgesetz („KFG“) Überprüfung, für den Mieter bezahlen.
4.1.3. Soweit sich CHECKDRIVE und der Mieter im Mobilitätsvertrag auf zusätzliche Ausstattungen zu der von CHECKDRIVE vorbestimmten Konfiguration einigen, stellt CHECKDRIVE nach Verfügbarkeit ein entsprechendes Fahrzeug mit einem monatlichen Aufpreis, der im Mobilitätsvertrag festgelegt ist, zur Verfügung.
4.2. Zulassung:
Das vom Mieter ausgewählte Fahrzeug wird auf den Unternehmenssitz und auf Kosten von CHECKDRIVE auf CHECKDRIVE zugelassen. Bei Übergabe des Fahrzeugs, erhält der Mieter den Zulassungsschein Teil I.
4.3. Wartung, Verschleiß, Reifen und saisonbedingter Reifenwechsel
4.3.1. Die Kosten für die während der Laufzeit des Mobilitätsvertrages und innerhalb der Mietdauer vereinbarte Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten sowie Kosten für die §57a KFG-Überprüfung werden unter der Voraussetzung der Ziffer 6.4. dieser AGB von CHECKDRIVE getragen.
4.3.2. CHECKDRIVE stellt die ganzjährige Bereifung sicher (jeweils max. 1 Set an Winter- und 1 Set an Sommerreifen gegebenenfalls zweimal jährlich nach freiem Ermessen von CHECKDRIVE und abhängig vom Einsatzort des Fahrzeugs, einen witterungsbedingten Reifenwechsel auf Winter-, Sommer-, bzw. Allwetterreifen). Dies erfolgt auf Kosten von CHECKDRIVE. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt ebenfalls CHECKDRIVE.
4.3.3. Im Abo enthalten ist das Auffüllen bestimmter Betriebsflüssigkeiten wie AdBlue, Scheibenwaschwasser, Motoröl, soweit diese in einer CHECKDRIVE-Station aufgefüllt werden. Für den laufenden Betrieb erforderliche Betriebsflüssigkeiten müssen durch den Mieter nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugs aufgefüllt werden, die Haftung des Mieters für fehlerhafte Bedienung richtet sich sinngemäß nach Ziffer 7.5. dieser AGB. Nicht im Entgelt enthalten sind Kosten und Aufwendungen für Kraftstoffe; diese Kosten müssen vom Mieter getragen werden.
4.4. Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das jeweils gebuchte Fahrzeug wird von CHECKDRIVE getragen.
4.5. Versicherung und Versicherungsumfang
4.5.1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird CHECKDRIVE von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden für alle Kosten, Schäden, Aufwendungen, Ausgaben oder Ähnliches, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter CHECKDRIVE diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten
4.5.2. CHECKDRIVE inkludiert Vollkaskoversicherungsleistungen mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie im Mobilitätsvertrag vereinbart) zugunsten des Mieters ab, die den Mieter und nutzungsberechtigte Dritte als versicherten Personenkreis einschließen. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des jeweiligen Versicherers, die dem Mieter vor Abschluss des Mobilitätsvertrages auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
4.5.3. Nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Mieter oder nutzungsberechtigte Dritte vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist CHECKDRIVE nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere des mieterseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; der Mieter hat den darüber hinausgehenden Schaden (den Schaden, der nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt ist) zur Gänze selbst zu tragen. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
4.5.4. Sind der vorgenannte Versicherungsausfall oder die Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung auf das Verhalten eines Mieters oder eines nutzungsberechtigten Dritten zurückzuführen, haftet der Mieter für die fehlende Deckung.
4.5.5. Der Mieter ist berechtigt, für jeden Schadensfall, bei dem ein Fremdfahrzeug involviert ist, sowohl die Leistungen für Haftpflichtversicherung als auch die Leistungen für Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und/oder bei eigenverschuldeten Unfallschäden kommen die Leistungen der Vollkaskoversicherung zum Tragen. Pro Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den im Mobilitätsvertrag festgelegten Selbstbehalt für die Leistungen der Vollkaskoversicherung zu entrichten und hat in jedem Schadensfall das in Ziffer 7. der AGB beschriebene Vorgehen zur Schadensmeldung und Schadensregulierung einzuhalten.
4.5.6. Bei Schadenshöhen, die im einzelnen Schadensfall den jeweiligen Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung nicht überschreiten, trägt der Mieter unmittelbar die gesamten anfallenden (Reparatur) Kosten. Die Durchführung von Reparaturen, die Abstimmung zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter und die Freigabe durch CHECKDRIVE richtet sich nach Ziffer 6.4 dieser AGB.
4.6. Kilometerleistung
4.6.1. Für jeden innerhalb der Laufzeit des Mobilitätsvertrages gefahrenen Mehrkilometer, (der das im Mobilitätsvertrag bestimmte Kontingent an Frei-Kilometern überschreitet), hat der Mieter ein erhöhtes Entgelt pro Kilometer von Euro 0,40 inkl. USt (Auto/Motorrad) und Euro 0,20 inkl. USt (Fahrrad) gemäß Aufzeichnung je nach Mietgesamtdauer zu entrichten. Die Abrechnung kann bei den Service- und Wartungsterminen erfolgen; spätestens aber bei Endabrechnung. Bei einer frühzeitigen erheblichen Überschreitung der gebuchten Freikilometer behält sich CHECKDRIVE vor diese in Form einer Zwischenrechnung vor Endabrechnung abzurechnen.
4.6.2. Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung
4.7. Umbuchung durch Mieter
4.7.1. Der Mieter hat das Recht, unter Wahrung einer 3-monatigen Ankündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit des bestehenden Mobilitätsvertrages, durch schriftliche Erklärung eine Umbuchung des bestehenden Abos in ein anderes, zu diesem Zeitpunkt von CHECKDRIVE öffentlich angebotenes Abo, zu dem zu diesem Zeitpunkt angebotenen Entgelt des Umbuchungspakets und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden AGB von CHECKDRIVE vorzunehmen. In diesem Fall ist das bereits überlassene Fahrzeug Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs aus dem Umbuchungspaket, an CHECKDRIVE zurückzugeben. Übergabe und Rücknahme für die Fahrzeuge richten sich nach Ziffer 5. dieser AGB.
4.7.2. Bei einer Mietdauer von 3 Monaten kann der Mieter jederzeit auch innerhalb dieser 3 Monate ein Anbot, für ein dem aktuell abgeschlossenem Mobilitätsvertrag direkt folgendem, stellen und abschließen. Die 3-monatige Mindestlaufzeit bleibt davon unberührt.
4.7.3. Für das Umbuchungspaket gilt eine erneute Mindestlaufzeit von 3 Monaten, beginnend mit Übergabe des Umbuchungsfahrzeugs an den Mieter.
4.7.4. Die Zahlungspflicht für das Entgelt bei Änderung/Übergang von einem bestehenden Abo auf ein neues Abo richtet sich nach Ziffer 8.2.1. dieser AGB.
4.8. Leistungsbestimmungsrecht
4.8.1. CHECKDRIVE ist nach eigenem Ermessen und mit einer 4-wöchigen Vorankündigungsfrist berechtigt, das dem Mieter überlassene Fahrzeug gegen ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung unter Beibehaltung der übrigen Vertragspflichten der Parteien auszutauschen.
4.8.2. Zur Realisierung des Fahrzeugaustauschs wird CHECKDRIVE das Tauschfahrzeug an einen zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter vereinbarten Ort zu einem vereinbarten Lieferzeitpunkt anliefern und die Übergabe des Tauschfahrzeugs und Rückgabe des Rücknahmefahrzeugs durchführen. Für die Übergabe des Tauschfahrzeugs und die Rücknahme des Rücknahmefahrzeugs gilt Ziffer 5. dieser AGB entsprechend mit der Ausnahme, dass dem Mieter bei Fahrzeugaustausch für die erstmalige Fahrzeuganlieferung des Tauschfahrzeugs und die Abholung des Rücknahmefahrzeugs keine Kosten von CHECKDRIVE in Rechnung gestellt werden.
4.8.3. Kann CHECKDRIVE dem Mieter beim Fahrzeugaustausch kein modellgleiches oder kein modellähnliches Fahrzeug mit der im Mobilitätsvertrag vergleichbaren Ausstattung anbieten und einigen sich die Parteien nicht auf ein anderes Fahrzeug, besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien, das unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nach Ablauf der Vorankündigungsfrist von CHECKDRIVE oder dem Mieter durch Erklärung in Schriftform geltend gemacht werden kann. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Versandes der Erklärung durch den Absender.
4.8.4. Die Leistungserbringung kann unter Rücksicht auf den aktuellen Stand der Technik Einschränkungen und/oder Ungenauigkeiten unterliegen, die außerhalb des Einflussbereichs von CHECKDRIVE liegen. Der Mieter nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
5. FAHRZEUGÜBERGABE, FAHRZEUGRÜCKNAHME
5.1. Fahrzeugübergabe
5.1.1. CHECKDRIVE vereinbart mit dem Mieter für die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs einen Übergabetermin und einen Übergabeort (CHECKDRIVE-Station oder Kooperationspartner). Die Abholung des Fahrzeuges erfolgt auf Kosten des Mieters.
5.1.2. Der Mieter oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeuges ermächtigte Person muss bei Übergabe des Fahrzeugs am Übergabeort, bei Lieferung am Lieferort eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Lenkberechtigung sowie auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorlegen. Nach eigenem Ermessen kann CHECKDRIVE auch einen Zahlungsnachweis der ersten Rate bei Übergabe des Fahrzeuges verlangen.
5.1.3. Der Führerschein und ggfs. der amtliche Lichtbildausweis werden im Original bei Fahrzeugübergabe geprüft; andernfalls besteht für CHECKDRIVE keine Verpflichtung, das Fahrzeug zu übergeben. Eine solcherart, durch den Mieter verschuldete, nicht vorgenommene Übergabe entbindet den Mieter nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
5.1.4. Der Mieter kann durch vorherige schriftliche Mitteilung an CHECKDRIVE das Fahrzeug gegen eine zusätzliche Transportgebühr lt. Buchung und/oder laut Mobilitätsvertrag an einen anderen Ort innerhalb Österreichs von CHECKDRIVE liefern lassen.
5.1.5. Mit Auslieferung des Fahrzeugs an den Mieter oder bei einem von ihm zur Abholung Bevollmächtigten erfolgt der Gefahrenübergang an den Mieter.
5.1.6. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Mieter bis einschließlich dem Tag der tatsächlichen Rückgabe für jeden Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Mobilitätsvertragslaufzeit vereinbarten Monatsgebühr und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Mehrkosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs die Pflichten des Mieters aus dem Mobilitätsvertrag und den AGB sinngemäß fort.
5.2. Lieferzeitpunkt
5.2.1. Der Mieter und CHECKDRIVE vereinbaren im Mobilitätsvertrag einen verbindlichen Liefertag an dem das gebuchte Mobilitätspaket zur Verfügung gestellt und das gebuchte Fahrzeug am Übergabeort übergeben werden soll. Eine detaillierte Information zum genauen Übergabedatum erfolgt mittels Vereinbarung außerhalb des Mobilitätsvertrages und in zeitlicher Nähe zum im Mobilitätsvertrag vereinbarten Zeitraum.
5.2.2. Bei Überschreiten des Lieferzeitpunkts um mehr als 2 Wochen hat der Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilitätsvertrages. Weitergehende aus der Lieferverzögerung resultierende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen; mit Ausnahme der Wahrnehmung einer Ersatzmobilität in dieser Zeit (wenn gewünscht).
5.3. Fahrzeugrücknahme durch CHECKDRIVE / Rückgabe durch den Mieter
5.3.1. Zum Ende der Laufzeit des Mobilitätsvertrages vereinbart CHECKDRIVE mit dem Mieter einen Termin an einer der CHECKDRIVE-Stationen oder bei Kooperationspartnern für die Rückgabe/Rücknahme des Fahrzeugs.
5.3.2. Ist im Mobilitätsvertrag nichts anderes vereinbart, bringt der Mieter das Fahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an den Übergabe-/Rücknahmeort.
5.3.3. Wird kein Rücknahmeort vereinbart, ist das Fahrzeug an dem im Mobilitätsvertrag genannten Übergabeort/Rücknahmeort zurück zu geben, an dem der Mieter das Fahrzeug entgegengenommen hat. Dies gilt auch für jenen Fall, in dem das Fahrzeug nach Ziffer 5.3.2. übergeben wird.
5.3.4. Der Mieter hat das Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör, Schlüssel und Zulassungsschein Teil I sowie innen und außen gereinigt, sprich im gleichen Zustand wie bei Übergabe (laut vom Mieter unterzeichneten Übergabeprotokoll), zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort an CHECKDRIVE zu übergeben. Sind bei der Fahrzeugrückgabe noch Reinigungsarbeiten von CHECKDRIVE vorzunehmen, so trägt der Mieter die dafür anfallenden im Mobilitätsvertrag/Übergabeprotokoll festgelegten Kosten der Reinigung.
5.3.5. Bei Rücknahme des Fahrzeugs gilt die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mobilitätsvertrages gültige Fassung des sogenannten „Übergabe-/Übernahmeprotokoll)“. Dieses erhält der Mieter bereits bei Übergabe des Fahrzeuges gemeinsam mit dem Mobilitätsvertrag zur Unterzeichnung.
5.4. Fehlgeschlagene Abholung oder Rückgabe:
Nimmt der Mieter oder die von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Mieter bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Fahrzeug aus den voranstehenden bezeichneten Gründen zum vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden oder scheitert eine Rückgabe des Fahrzeugs ohne Ankündigung von zumindest 48 Stunden vor Übergabetermin, wird dem Mieter für diesen Aufwand ein weiteres Entgelt in Höhe von Euro 250,00 inkl. USt verrechnet, es sei denn, der Mieter hat das Fehlschlagen der Übergabe nicht zu vertreten.
5.5. Mängel und Schäden am Fahrzeug bei Übergabe und Rücknahme
5.5.1. Im Zuge der Rücknahme wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter von CHECKDRIVE oder einen von CHECKDRIVE beauftragten Dritten („Sachkundigen“) besichtigt und eventuelle Schäden werden, soweit erkennbar, in einem Protokoll, dem (Übergabe-/Übernahmeprotokoll) festgehalten. Eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit des Zubehörs wird dabei ebenso vorgenommen.
5.5.2. Das Übergabe-/Übernahmeprotokoll ist vom Sachkundigen und vom Mieter oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Ist der Mieter oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen davon nicht einverstanden, ist dies im Übergabe-/Übernahmeprotokoll zu vermerken.
5.5.3. Soweit CHECKDRIVE und der Mieter dabei keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielen können oder falls CHECKDRIVE aus anderen Gründen eine Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bei oder vor Rücknahme für erforderlich hält, ist für die abschließende Bewertung des Fahrzeugzustandes die Meinung des Sachkundigen entscheidend. CHECKDRIVE behält sich vor, die Begutachtung des Fahrzeugs durch den Sachkundigen auch vor der Rückgabe durchführen zu lassen. Das Recht zur Geltendmachung von bei der Rückgabe des Fahrzeugs nicht erkennbarer Schäden und/oder Mängel bleibt davon unberührt.
5.5.4. Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung
5.5.4.1. nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand (siehe Übergabeprotokoll, u.a. außen gewaschen und innen gereinigt); oder
5.5.4.2. nicht mit sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Unterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I, Service-Heft, Bordmappe, etc.) sowie Zubehör an CHECKDRIVE zurückgegeben; oder
5.5.4.3. weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind; oder
5.5.4.4. entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften des KFG oder können die nach Mobilitätsvertrag und diesen AGB vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden; ist der Mieter zum Ausgleich des allenfalls dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Keine Ausgleichspflicht besteht für durch gewöhnliche Nutzung entstandene Gebrauchsspuren, die für Alter und Kilometerleistung angemessen sind, sowie für Zustände, die ausweislich des Übergabeprotokolls bereits bei Übernahme durch den Mieter vorhanden waren.
5.5.5. Wird bei Rücknahme des Fahrzeuges zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter keine Einigung über die Höhe der Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, ist CHECKDRIVE berechtigt, einen weiteren Kfz-Sachverständigen, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert entsprechend Ziffer 5.5. der AGB feststellt, zu beauftragen. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen, Schäden oder Mängeln am Fahrzeug treffen, die nicht auf gewöhnlichen Gebrauch oder CHECKDRIVE bereits vom Mieter gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Mieter die Kosten dieser Begutachtung und die Kosten der Reparatur dieser Schäden und/oder Mängel.
5.5.6. Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht ist Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.
6. MOBILITÄTSVERTRAGSGEMÄSSE NUTZUNG DES GEBUCHTEN FAHRZEUGS
6.1. Nutzung des Fahrzeuges
6.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften, insbesondere das KFG und die Straßenverkehrsordnung („StVO“) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln). Der Mieter hat das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen.
6.1.2. Bei Fahrzeugübergabe bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Übergabeprotokoll bereits verzeichnet sind, CHECKDRIVE unverzüglich, sohin vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht unverzüglich, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
6.1.3. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und Parkplätzen) benutzt werden.
6.1.4. Eine Verwendung des dem Mieter überlassenden Fahrzeugs zu folgenden Zwecken ist grundsätzlich untersagt, außer CHECKDRIVE stimmt auf Anfrage einer Verwendung lt. Punkt 6.1.4. ausdrücklich und schriftlich zu:
6.1.4.1. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei denen dazugehörigen Übungsfahrten;
6.1.4.2. zu Geländefahrten;
6.1.4.3. für Fahrzeugtests, Fahrsicherheitsschulungen und/oder Fahrsicherheitstraining;
6.1.4.4. zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil- und Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches);
6.1.4.5. zur gewerblichen Weitervermietung;
6.1.4.6. zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichungen von Test- und/oder Erfahrungsberichten gegenüber der Presse sowie Veröffentlichungen im Internet bspw. soziale Medien, etc.);
6.1.4.7. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
6.1.4.8. zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
6.1.4.9. für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen. Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die von CHECKDRIVE anlässlich der Vermietung ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ bezeichnet bzw. als solche vermietet wurden. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs beschrieben ist.
6.1.5. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
6.1.6. Rauchen im Fahrzeug ist strengstens verboten. Bei Nichteinhaltung wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von 500,- EUR zzgl. Ust dem Mieter in Rechnung gestellt. Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug grob zu verschmutzen oder Abfälle im Fahrzeug zu lagern oder zu hinterlassen. Die Geltendmachung eines diesbezüglichen darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behält sich CHECKDRIVE vor.
6.1.7. Es ist dem Mieter weiters verboten, das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, zu fahren. Es gilt für den Mieter ein striktes Alkoholverbot von 0,00 Promille. Kinder oder Kleinkinder dürfen vom Mieter nur unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kindervorrichtungen und/oder Sitzerhöhungen transportiert werden.
6.1.8. Die Kosten für Kraftstoffe, Infrastruktur- Nutzungsgebühren (insbesondere Maut), Bußgelder und/oder Strafen für Verkehrsregelverstöße sowie die Kosten für Reinigung und Pflege des Fahrzeugs sind während der Laufzeit vom Mieter zu tragen.
6.1.9. Ungeachtet der Regelungen in Punkt 6.3 dieser AGB, ist das Fahrzeug vorwiegend in Österreich zu nutzen.
6.1.10. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter gegenüber CHECKDRIVE für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
6.2. Technische oder optische Änderungen:
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CHECKDRIVE dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen/Entfernen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am Fahrzeug vorgenommen werden. Für die Vornahme technisch notwendiger Änderungen gilt Ziffer 6.4. dieser AGB.
6.3. Fahrten ins Ausland: Das Fahrzeug darf dauerhaft im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften nur im Inland (in Österreich) benutzt werden. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CHECKDRIVE. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Lichtenstein und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich Europas damit nicht verlassen wird. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nicht gestatteten Nutzung des Fahrzeuges in den hier ausgenommenen Gebieten für dort entstandenen Schäden keine Eigenschadensdeckung besteht. Abhängig vom Versicherungsvertrag kann auch der Haftpflichtversicherungsschutz zur Gänze entfallen.
6.3.1. Bei Fahrten ins Ausland hat der Mieter, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen. Der Mieter ist verpflichtet das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten.
6.3.2. Das Risiko, das aus Fahrten außerhalb Österreichs resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz, der Kfz-Versicherung/Mobilitätsgarantie vom jeweiligen Hersteller umfasst ist, vollumfänglich der Mieter. Gegebenenfalls hat der Mieter CHECKDRIVE von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Handlungen zur Abwehr irgendwelcher Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen.
6.3.3. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter gegebenenfalls die Kosten der Schadenabwicklung vorab selbst bezahlen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege gemäß der von CHECKDRIVE abgeschlossenen KFZ-Versicherung erstattet. Im Fall einer im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeit, die gegen CHECKDRIVE als Halter geltend gemacht wird und nicht von CHECKDRIVE zu vertreten ist (z.B. Parkverstöße, Geschwindigkeitsverstöße etc.), wird das Ordnungsgeld von CHECKDRIVE nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
6.4. Wartung, Reparaturen
6.4.1. Der Mieter hat während der Laufzeit und innerhalb der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen (Service- und §57a - („Pickerl“) Inspektionen) sowie Verschleißreparaturen auf Kosten von CHECKDRIVE durchführen zu lassen und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben. Nachweise über solche Wartungen sind CHECKDRIVE gegenüber auf Verlangen vorzuweisen. Wird das Fahrzeug von einem Firmenfahrzeugmieter zu Dienstfahrten eingesetzt, obliegt es ebenfalls dem Mieter für eine fristgerechte Wartung laut Importeuren und Gesetz zu sorgen.
6.4.2. Der Mieter ist verpflichtet, Meldungen der Fahrzeugelektronik bezüglich Wartungen, Inspektionen, Schäden oder Fehlfunktionen einzuhalten und umgehend CHECKDRIVE mitzuteilen.
6.4.3. CHECKDRIVE wird zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Umkreis des Mieters liegenden CHECKDRIVE-Stationen oder Kooperationspartner benennen. Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten, sowie Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen am Fahrzeug dürfen nur bei CHECKDRIVE-Stationen oder Kooperationspartnern durchgeführt werden.
6.4.4. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet den Schaden unverzüglich an CHECKDRIVE zu melden und die weitere Vorgehensweise mit CHECKDRIVE abzustimmen, außerhalb der Dienstzeit steht dem Mieter der Kontakt der Mobilitätsgarantie der jeweiligen Fahrzeugmarke zur Verfügung. Reparaturen müssen bei einem CHECKDRIVE Standort oder Kooperationspartner durchgeführt werden. Eine Liste dieser CHECKDRIVE Stationen und Kooperationspartner findet sich sowohl in der Bordmappe/im jeweiligen Fahrzeug als auch unter www.CHECKDRIVE.at
6.4.5. Für etwaige aus der Verletzung der in Ziffer 6.4.1. bis 6.4.3. dieser AGB geregelten Pflichten entstehende Schäden zulasten CHECKDRIVE, insbesondere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, ein Minderwert des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Mieter gegenüber CHECKDRIVE.
6.4.6. Jegliche Wartungs-/Service oder Reparaturarbeiten dürfen ausnahmslos in einer CHECKDRIVE Station und/oder Kooperationspartnern durchgeführt werden. Der Mieter vereinbart hierzu einen Termin unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Terminwunsch oder bei kurzfristig notwendigen Terminen auf Anfrage in einer der CHECKDRIVE Stationen oder Kooperationspartner.
6.5. Anzeigepflicht in Bezug auf Witterungsbedingten Reifenwechsel
6.5.1. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das jeweilige Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.
6.5.2. Insbesondere für Mieter von Personen und Kombinationskraftwagen sowie Lastkraftwagen bis 3,5 t gilt von 1. November bis 15. April in Österreich (bei Fahrten ins Ausland, ist die dortige Rechtslage zu beachten) die Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie zum Beispiel Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis- und Reifglätte, darf das Fahrzeug nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winter-, bzw. Allwetterreifen angebracht sind.
6.5.3. Daher ist bei einer zu erwartenden Witterungsänderung (wenn vorhanden spätestens zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fristen) ein Reifenwechsel hin zu entsprechender Bereifung (zum Beispiel bei den in Ziffer 6.5.2. genannten Fahrzeugklassen zu Sommer- oder Winterrädern) verpflichtend.
6.5.4. Der Mieter hat dies zum Zwecke der Vereinbarung eines Termins in einer unserer CHECKDRIVE Stationen und/oder Kooperationspartnern innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Reifewechsel anzuzeigen, damit CHECKDRIVE die adäquate Bereifung inkl. Felgen nach eigenem Ermessen bereitstellen kann.
6.6. Verkehrsverstöße, Bußgelder und Strafen
6.6.1. Der Mieter stellt sicher, dass bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, die mit dem Fahrzeug in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden wie z.B. Polizei ergriffen werden.
6.6.2. Der Mieter stellt CHECKDRIVE bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die der Mieter oder ein nutzungsberechtigter Dritter zu vertreten hat, in vollem Umfang von allen Inanspruchnahmen und Kosten (insbesondere Verwarnungs- und Bußgelder, Fahrtenbuchauflagen, etc.) frei.
6.6.3. CHECKDRIVE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Besonderheiten u.a. der StVO im jeweiligen Land und der Regelung möglicher Straßenbenützungsgebühren außerhalb Österreichs, die u. U. bei Verstößen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkerauskunft) hin.
6.6.4. Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden von CHECKDRIVE, bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde übermittelt. Die anfallenden Kosten werden ohne Aufschlag an den Mieter weiterverrechnet.
6.6.5. Die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldbescheiden, Strafverfahren oder Ähnlichem durch CHECKDRIVE wird dem Mieter separat mit Euro 15,00 inkl. USt pro Einzelfall in Rechnung gestellt, bei aufwändigeren Maßnahmen, nach Aufwand von CHECKDRIVE. Die Bezahlung dieser Kosten an CHECKDRIVE hat der Mieter ungeachtet der eigentlichen Bußgeldbezahlung vorzunehmen.
6.7. Nutzungsausfall:
Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug aus Gründen, die CHECKDRIVE nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen CHECKDRIVE auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten oder Ähnliches.
7. SCHADEN UND SCHADENSREGULIERUNG
7.1. Unfall, Diebstahl, Anzeigepflicht
7.1.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die Polizei um Aufnahme der Unfallmeldung iSd § 4 Abs 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber CHECKDRIVE in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten iSd § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der Polizei ausnahmsweise unterbleiben, wenn am CHECKDRIVE -Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an CHECKDRIVE zu melden. Wurde das CHECKDRIVE - Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die Polizei zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
7.1.2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit CHECKDRIVE darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.
7.1.3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, CHECKDRIVE unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.
7.1.4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung oben genannten Pflichten (Obliegenheiten iSd des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber CHECKDRIVE Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
7.1.5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber CHECKDRIVE für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.
7.2. Verhalten im Schadenfall
7.2.1. Der Mieter hat, jeden Schaden oder Mangel am Fahrzeug unverzüglich CHECKDRIVE anzuzeigen. Der Mieter hat CHECKDRIVE sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.
7.2.2. Der Mieter muss alles tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach Ziffer 7. der AGB erforderlich ist. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass
7.2.2.1. bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort und immer die Polizei und bei Annahme von Personenschäden die Rettung hinzugezogen wird;
7.2.2.2. vom Mieter oder nutzungsberechtigen Dritten unmittelbar nach dem Schadensfall kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird; der Mieter darf keine Haftungserklärung, Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Tut er dies doch, so gilt diese nur unmittelbar für den Mieter selbst und weder der Fahrzeughalter (CHECKDRIVE) noch der Fahrzeugversicherer sind an diese Erklärungen gebunden; und
7.2.2.3. keinerlei Angaben gegenüber Versicherern anderer Unfallbeteiligter gemacht werden, ohne diese vorab mit CHECKDRIVE abgestimmt zu haben.
Verletzt der Mieter vorsätzlich eine dieser in Ziffer 7. dieser AGB geregelten Pflichten, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung keinen Versicherungsschutz und haftet dafür CHECKDRIVE gegenüber. Verletzt der Mieter seine Pflichten grob fahrlässig, ist CHECKDRIVE entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Mieter nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich bestehen. Abweichend hiervon ist CHECKDRIVE zur Leistung verpflichtet, soweit der Mieter nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Pflicht arglistig verletzt.
7.3. Schadensregulierung
7.3.1. Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich schriftlich gegenüber CHECKDRIVE anzuzeigen und vom Mieter erst nach Rücksprache und Freigabe durch CHECKDRIVE reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit CHECKDRIVE abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Vor Durchführung einer Reparatur ist CHECKDRIVE vom Schaden und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass der Mieter nach den Bestimmungen der bestehenden Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird CHECKDRIVE entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.
7.3.2. Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschließlich durch CHECKDRIVE. Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Mieter einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von CHECKDRIVE durch einen autorisierten, von CHECKDRIVE zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben.
7.3.3. CHECKDRIVE wird bei Bedarf und nach freiem Ermessen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Schadensregulierung beauftragen und sich für die zu verfolgenden Ansprüche mit dem Mieter abstimmen. Sollte im Schadensfall ein Versicherungsausfall oder eine Leistungskürzung gemäß Ziffer 4.5. vorliegen, wird CHECKDRIVE gemäß dem Verschulden des Mieters angemessene Kosten für die Rechtsverfolgung entsprechend der Ausfallsquote dem Mieter in Rechnung stellen.
7.3.4. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung und/oder Reparatur stehen CHECKDRIVE zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Mieter, sondern CHECKDRIVE zu.
7.3.5. Der Mieter ist nicht berechtigt, etwaige CHECKDRIVE zustehende Forderungen oder Rechte, ausgenommen wie in Punkt 10. beschrieben, an Dritte abzutreten. Etwaige dem Mieter infolge eines Schadensfalles zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Mieter hiermit an CHECKDRIVE ab, wenn CHECKDRIVE dem Mieter im Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat. CHECKDRIVE nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.3.6. Ist das Fahrzeug aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit, wird CHECKDRIVE nach einer entsprechenden Anzeige des Mieters diesem für die weitere Mietzeit nach Wahl von CHECKDRIVE ein Austauschfahrzeug, zur Verfügung stellen.
7.3.7. Für einen Fahrzeugaustausch im Wartungsfall gilt, dass Austauschfahrzeuge nur zur Aufrechthaltung der Mobilität dienen, weshalb Ausstattung und Fahrzeugklasse abweichen können und nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen müssen.
7.3.8. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, soweit sie nicht vom bestehenden Versicherungsumfang oder der Entschädigungsleistung Dritter gedeckt sind.
7.4. Haftung von CHECKDRIVE
7.4.1. CHECKDRIVE haftet ausschließlich in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung von CHECKDRIVE für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7.4.2. CHECKDRIVE haftet nicht für Fälle höherer Gewalt (siehe dazu auch unten, 7.4.3. Auch ist die Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, ist die Haftung von CHECKDRIVE ausgeschlossen.
7.4.3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CHECKDRIVE liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), durch welche CHECKDRIVE ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere (ohne darauf beschränkt zu sein) Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien oder Ähnliches, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen entbinden CHECKDRIVE für die Dauer dieser Ereignisse von der Pflicht zur Leistung.
7.4.4. Sämtliche Ansprüche des Mieters aus Gewährleistung sowie sämtliche Schadenersatzansprüche, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund, sind CHECKDRIVE gegenüber zur Gänze ausgeschlossen. Nur soweit dieser Haftungsausschluss auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen unwirksam sein sollte, gelten zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter hinsichtlich Gewährleistung und Schadenersatz nachstehende Bestimmungen:
7.4.4.1. CHECKDRIVE leistet Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Der Mieter ist bei sonstigem Ausschluss aller Gewährleistungs- und Ersatzansprüche sowie des Rechts auf Irrtumsanfechtung verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe zu überprüfen und sämtliche erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 (sieben) Werktagen ab Übergabe oder Auftreten eines Mangels mittels eingeschriebenen Briefes vollständig und in detaillierter Weise an CHECKDRIVE anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung entsprechend angezeigt werden.
7.4.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist im beiderseitigen Unternehmergeschäft ausgeschlossen; die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen ist, trifft ausschließlich den Mieter.
7.4.4.3. Nach Wahl seitens CHECKDRIVE können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder durch ein mangelfreies Fahrzeug unserer Wahl ersetzt oder eine angemessene Preisminderung gewährt wird. Zur Mängelbehebung sind CHECKDRIVE jedenfalls zumindest 3 Versuche einzuräumen, wobei ein Versuch erst als beendet gilt, wenn unsererseits die Behebung des Mangels erklärt wurde oder länger als 1 Woche keine Arbeiten seitens CHECKDRIVE mehr erfolgten.
7.4.4.4. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Mängel gelten seitens CHECKDRIVE nur dann als anerkannt, wenn CHECKDRIVE dies schriftlich bestätigen. Der bloße Umstand allein, dass unsererseits Verbesserungsarbeiten hinsichtlich vom Mieter behaupteter Mängel erfolgen, stellt kein Anerkenntnis einer Mangelhaftigkeit dar.
7.4.4.5. Wird das von CHECKDRIVE gelieferte Fahrzeug vom Mieter verändert oder unsachgemäß behandelt, erlischt jede Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht von CHECKDRIVE. Für Kosten einer durch den Mieter selbst vorgenommenen Mängelbehebung haftet CHECKDRIVE ausschließlich dann, wenn CHECKDRIVE hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Der Gewährleistungsanspruch des Mieters darf ohne Zustimmung von CHECKDRIVE nicht auf Dritte übertragen werden.
7.4.4.6. Hinsichtlich der Eignung des gelieferten Fahrzeuges leistet CHECKDRIVE ausschließlich dahingehend Gewähr, dass dieses im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie im Sinne des Mobilitätsvertrages verwendbar ist. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung und insbesondere gemäß den einschlägigen öffentliche-rechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung gebraucht wird. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von CHECKDRIVE schriftlich und ausdrücklich als solche zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material und dergleichen berechtigen nicht zur Beanstandung, Gewährleistung oder Schadenersatz.
7.4.5. Soweit der Mieter CHECKDRIVE nicht schriftlich über die genaue Verwendung (Art, Einsatzort, Einsatzumfang und dergleichen) des übergebenen Fahrzeuges vollständig schriftlich informiert, haftet CHECKDRIVE jedenfalls nicht für Schäden oder sonstige Folgen, die ihre Ursache in einer besonderen Verwendung haben.
7.4.6. Sofern CHECKDRIVE nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind sämtliche Schadenersatzansprüche CHECKDRIVE gegenüber zur Gänze ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden; dies gilt sowohl für Mangel von Personenschäden als auch von Sach- und Vermögensschäden, die durch einen Fehler des Fahrzeuges entstanden sind.
7.4.7. Allfällige Regressforderungen, die Mieter, Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen CHECKDRIVE richten, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern CHECKDRIVE nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche ausschließlich die reinen Schadensbehebungskosten, nicht aber auch Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder dergleichen. Sämtliche Schadenersatzansprüche uns gegenüber verjähren binnen einem Jahr ab Übernahme durch den Mieter oder ab Auftreten des Schadens.
7.4.8. Für den Fall, dass es sich bei dem Mieter um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt, gelten vorstehende Geschäftsbedingungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz nur insoweit, als dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen; insbesondere leistet CHECKDRIVE – abweichend von vorstehenden Punkten – gegenüber dem Konsumenten Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
7.4.9. CHECKDRIVE haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CHECKDRIVE bzw. Personen, deren Verhalten CHECKDRIVE nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.
7.5. Haftung des Mieters
7.5.1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber CHECKDRIVE für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückgabe desselben eingetreten sind. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch CHECKDRIVE oder durch Personen, deren Verhalten CHECKDRIVE nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche, gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind.
7.5.2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).
7.5.3. Der Mieter haftet für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn
7.5.3.1. er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
7.5.3.2. das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung der Ziffer 3.4. dieser AGB nicht im Vorhinein gegenüber CHECKDRIVE namhaft gemacht wurde;
7.5.3.3. der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
7.5.3.4. das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes 6.1. dieser Bedingungen benutzt wurde;
7.5.3.5. eine der in 7.1. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. 7.1.4.
7.5.3.6. er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von CHECKDRIVE an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
7.5.3.7. der Schaden nicht während der vereinbarten Mobilitätsvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
7.5.3.8. Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist.
7.5.4. Auch in allen folgenden Fällen haftet der Mieter über den Selbstbehalt hinaus: die Haftung des Mieters i.S. der obigen Ziffer 7.5.1. für Schäden bleiben aufrecht; Schäden die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere.
7.5.5. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 7.5.3. verursacht, sodass der Mieter in vollem Ausmaß haftet und somit keine Haftung bei CHECKDRIVE auslöst.
7.5.6. Der Mieter hat, kommen die vorstehenden Bestimmungen zum Tragen, CHECKDRIVE den gesamten Schaden zu ersetzen. CHECKDRIVE wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter Sachverständiger dem Mieter nachweisen.
7.5.6.1. Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist CHECKDRIVE berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von Euro 100,00 inkl. USt (bei Totalschaden Euro 150,00) pro Schadenfall dem Mieter in Rechnung zu stellen.
7.5.6.2. Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von CHECKDRIVE vorgelegten Schadensberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von CHECKDRIVE, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt.
7.5.6.3. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadenbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist CHECKDRIVE berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
7.5.6.4. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadenbetrag richtig (und der von CHECKDRIVE ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt CHECKDRIVE dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.
7.5.7. Liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
7.5.8. Sind zwischen Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenhöhen gilt aber sinngemäß).
7.5.9. Im Schadenfall obliegt es CHECKDRIVE, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von CHECKDRIVE verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. CHECKDRIVE wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, CHECKDRIVE im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechender Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. CHECKDRIVE ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von CHECKDRIVE betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwert und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens) abhängig zu machen.
7.5.10. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Die obige Bestimmung der 7.5.7. gilt sinngemäß (der volle Selbstbehalt ist somit vom Mieter nur dann zu tragen, wenn der seiner Mitverschuldensquote entsprechende Prozentsatz des tatsächlichen Schaden iSd 7.5.8. höher ist als der vereinbarte Selbstbehalt).
7.5.11. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von CHECKDRIVE zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält CHECKDRIVE hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von CHECKDRIVE als Halter des Fahrzeuges erheben. CHECKDRIVE wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der CHECKDRIVE durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält CHECKDRIVE vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von Euro 25,00 inkl. USt; CHECKDRIVE ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.
7.5.12. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält CHECKDRIVE diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.
7.5.13. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hiezu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird CHECKDRIVE auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird CHECKDRIVE dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird CHECKDRIVE dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er CHECKDRIVE hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) Schad- und klaglos zu halten.
8. MONATSENTGELT, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Monatsentgelt
8.1.1. Die Höhe des monatlichen Entgelts für das gebuchte Mobilitätspaket ist dem Mobilitätsvertrag zu entnehmen und ist vom Mieter zu entrichten beginnend mit Übergabe des im Mobilitätsvertrag genannten Fahrzeugs oder der Ersatzmobilität gemäß 5.2. dieser AGB. CHECKDRIVE stellt dem Mieter den monatlichen Paketpreis im Voraus zum Stichtag des Vertragsbeginns (gleich Übergabedatum des Fahrzeuges) in Rechnung.
8.1.2. Bei Umbuchung in ein anderes Paket oder bei Buchung weiterer Abos richtet sich die anteilige Zahlungspflicht für die einzelnen Abos jeweils unabhängig voneinander und der tatsächlichen Übergabe und Rückgabe der jeweiligen Fahrzeuge.
8.1.3. Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich jeweils inkl. USt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.
8.1.4. Etwaige, im Mobilitätsvertrag vereinbarte Nebenleistungen, die vom Mieter gesondert gebucht werden, sind, soweit in der Buchung nicht als Bestandteil des monatlichen Paketpreises ausdrücklich ausgewiesen, vom Mieter gesondert zu bezahlen.
8.2. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen/Verzugszinsen
8.2.1. Zahlungen des Mieters können mit Erfüllungswirkung ausschließlich bargeldlos auf das von CHECKDRIVE in der Buchung oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto, via SEPA-Lastschrift oder per Kreditkarte bezahlt werden.
8.2.2. Als gültiges Zahlungsmittel gelten folgende Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa und MasterCard), sowie American Express-Karten, wohingegen sämtliche Prepaid- Karten nicht akzeptiert werden können. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
8.2.3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte laut Ziffer 8.2.7. über das im Mobilitätsvertrag vereinbarte Zahlungsmittel abgerechnet. (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatmieter und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenmieter).
8.2.4. Der Mieter ermächtigt CHECKDRIVE die Kreditkartenzahlung/das SEPA-Lastschriftmandat auch für alle späteren Fahrzeugbuchungen sowie etwaiger anderer Entgelte, die der Mieter aus oder im Zusammenhang mit der Buchungsvereinbarung schuldet (z.B. Strafzettel) zu nutzen.
8.2.5. Kommt es zu einer vom Mieter zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, hat der Mieter an CHECKDRIVE einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von Euro 15,00 inkl. USt. zu zahlen.
8.2.6. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen von CHECKDRIVE grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Mieter hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. In Einzelfällen wird die erste Rechnung auch in Papierform bei Abholung übergeben oder zugesendet.
8.2.7. Die Monatsgebühr wird bei vereinbartem SEPA-Lastschrift-Mandat oder einer Kreditkartenzahlung im Voraus eingezogen/abgebucht.
8.2.8. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-) Forderungen übermittelt CHECKDRIVE eine Mahnung an den Mieter und stellt darin Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher iSd KSchG in Höhe von 4 % p.a.) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von Euro 15,00 inklusive USt. pro Mahnung verrechnet. Es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenen Verhältnis
8.2.9. Sollte trotz Mahnung an den Mieter ein Einzug der offenen Forderung mangels Kontodeckung zu dem in der Mahnung genannten Einzugstermin nicht möglich sein, übermittelt CHECKDRIVE eine weitere Mahnung an den Mieter und setzt diesen darüber in Kenntnis, dass bei Nichtzahlung der ausstehenden Forderung innerhalb von 3 Tagen der Mobilitätsvertrag fristlos gekündigt werden kann (Punkt 11.4.1.und Punkt 11.6.).
9. HAFTUNG DES MIETERS
9.1. Der Mieter ist in den Grenzen des Umfangs der Kfz-Versicherung nach Ziffer 4.5 dieser AGB von der Haftung freigestellt. Für Schadensfälle, die nicht im Rahmen der Kfz-Versicherung nach Ziff. 4.5 dieser AGB ersetzt werden, haftet der Mieter uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Als Teil des gebuchten Abos wird CHECKDRIVE den Mieter bei Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb verweisen und die Kosten für verschleiß- oder sachmangelbedingte Reparaturen übernehmen.
9.3. Sind erforderliche Reparaturen nicht auf gewöhnlichen Verschleiß oder einen Sachmangel am Fahrzeug zurückzuführen, trägt der Mieter die zur Beseitigung erforderlichen Reparaturkosten. Hierbei kann der Mieter bei Vorliegen des Versicherungsschutzes nach Maßgabe von Ziffer 4.5 dieser AGB eine Regulierung der Reparatur nach Leistung der erforderlichen Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen.
10. VERFÜGUNGEN, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG, ABTRETUNGEN
10.1. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere Verfügung über das Fahrzeug durch den Mieter sind unzulässig und verboten.
10.2. Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug erfolgt, ist CHECKDRIVE vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
10.3. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Fahrzeuges steht dem Mieter nicht zu.
10.4. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von CHECKDRIVE ist zulässig.
10.5. Ansprüche und sonstige Rechte des Mieters aus dem Vertragsverhältnis mit CHECKDRIVE können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHECKDRIVE abgetreten werden. CHECKDRIVE ist berechtigt, Forderungen gegen den Mieter aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.
10.6. CHECKDRIVE sowie von CHECKDRIVE benannte Dritte haben jederzeit das Recht, das dem Mieter überlassene Fahrzeug nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu wird der Mieter auf Anforderung CHECKDRIVE den Standort des Fahrzeugs mitteilen.
10.7. Bei Abtretung von Forderungen aus dem Mobilitätsvertrag und bei Übertragung des Mobilitätsvertrages auf eine andere Partei ist CHECKDRIVE berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters und Mobilitätsvertragsdaten zu übermitteln.
11. KÜNDIGUNG; LAUFZEITEN
11.1. Dieser Mobilitätsvertrag ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 3 Monaten beidseitig unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.2. Eine stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Mobilitätsvertrages ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Mobilitätsvertragslaufzeit.
11.3. Bei Kündigung vor vertraglichem Laufzeitende, entfällt der Preisvorteil, welcher bei Buchung längerer Laufzeiten entsteht. Bei Rückgabe des jeweiligen Fahrzeuges wird der Differenzbetrag zwischen ursprünglichem Mobilitätsvertragspreis und Preis der tatsächlichen Laufzeitkategorie nachverrechnet und/oder ggf. bereits vorab geleisteste Anzahlungen aliquot zurückerstattet.
11.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn
11.4.1. trotz zweifacher Mahnung an den Mieter ein Einzug der offenen Forderung mangels Kontodeckung zu dem in der Mahnung genannten Einzugstermin nicht möglich ist; oder
11.4.2. der Mieter, der nutzungsberechtigte Mieter oder nutzungsberechtigte Dritte die Rechte von CHECKDRIVE dadurch in erheblichem Maße verletzen, dass sie das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden oder es unbefugt einem Dritten überlassen und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch CHECKDRIVE fortsetzen; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder
11.4.3. der Mieter bei Mobilitätsvertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb CHECKDRIVE die Fortsetzung des Mobilitätsvertrages nicht länger zuzumuten ist; oder
11.4.4. die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistender Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 5 Werktagen bezahlt wird; oder
11.4.5. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Mobilitätsvertragsabschluss unter den eingetretenen oder drohenden Umständen nicht erfolgt wäre; oder
11.4.6. die Fortsetzung dieses Mobilitätsvertrages CHECKDRIVE aufgrund der vom Mieter zu vertretenden Schadensquote des Mieters unzumutbar ist; dies ist insbesondere bei einem Gesamtschaden in Höhe von Euro 5.000,- (5 Schadensfälle mit jeweils € 1.000,- Selbstbeteiligung) der Fall, oder
11.4.7. die Pflichten laut AGBs und diesem Mobilitätsvertrag durch den Mieter oder Dritte wissentlich und absichtlich nicht eingehalten werden. Dies trifft insbesondere bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht betreffend Betreiben des Fahrzeuges gemäß Betriebsanleitung und Verpflichtung des Mieters oder Dritter bezügliche zeitgerechter Durchführung von:
11.4.8. Wartungen während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung in diesem Mobilitätsvertrag vereinbarten Kilometerleistung nach den gesetzlichen Vorschriften und vorgeschriebenen Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers (Service- und §57a – („Pickerl“) Inspektionen); sowie
11.4.9. Verschleißreparaturen auf Kosten von CHECKDRIVE.
11.5. Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Mieter das Nutzungsrecht am Fahrzeug und ist zu dessen Herausgabe laut Übernahmeprotokoll, d.h. mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassungsschein, Bordmappe, o. ä.) und Zubehör auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses nach ABG verpflichtet.
11.6. CHECKDRIVE ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist von 3 Werktagen berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Übergibt der Mieter das Fahrzeug, die Schlüssel oder die Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Fahrzeugs und der eventuellen Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten. Eine verspätete oder nicht erfolgte Herausgabe durch den nutzungsberechtigten Dritten hat der Mieter jedoch wie eigenes Handeln zu vertreten.
11.7. Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs durch CHECKDRIVE entfällt die Besichtigung bei Rücknahme im Sinne der AGB zwischen CHECKDRIVE und dem Mieter. CHECKDRIVE ist sodann berechtigt entsprechend der AGB eine Begutachtung durchzuführen und etwaige Schäden weiter zu erheben und deren Reparaturkosten zu berechnen.
11.8. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Mobilitätsvertragsbeendigung bei Anforderung von CHECKDRIVE an einen von CHECKDRIVE benannten Bevollmächtigten herauszugeben.
11.9. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei außerordentlicher Kündigung bleibt CHECKDRIVE vorbehalten.
12. EINZUGSERMÄCHTIGUNG
Der Mieter ermächtigt CHECKDRIVE, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mobilitätsvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich z.B. Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von dem bei Abschluss des Mobilitätsvertrages vorgelegten, im Mobilitätsvertrag benannten oder nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
13. DATENSCHUTZ
13.1. CHECKDRIVE verarbeitet Ihre persönlichen Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DGVO; TKG 2003).
13.2. CHECKDRIVE verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Mieters. Es werden nur die notwendigen Daten verarbeitet, welche zur Abwicklung des vorliegenden Mobilitätsvertrags inkl. der dazu notwendigen Unterstützungsleistungen wie Servicetätigkeiten oder Abrechnungen notwendig sind (Art 6 Abs 1 (b) und (c) DSGVO).
13.2.1. Als notwendige personenbezogene Daten (Art 6 Abs 1 (b) DSGVO) werden verarbeitet: Kontaktdaten (Name, Adresse, Tel., E-Mail, etc.) sowie Daten, die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Konto- und Zahlungsdaten, Bonitäts- und Einkommensdaten, Vertragsdaten, Fahrzeugdaten inkl. Schäden und Unfälle, Führerschein und Ausweisdaten inkl. Kopien, Fahrerdaten, Arbeitgeberdaten, Korrespondenz). Weiters werden/können Mobilitätspunkte gesammelt und gespeichert werden.
13.2.2. Zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme können alle zur Verfügung gestellten Kontaktinformationen, wie E-Mail, Telefon, Postadresse oder sonstige elektronischen Kanäle (SMS, Chat, usw.) verwendet werden. (Art 6 Abs 1 (b) DSGVO). Dies erfolgt auch im Zuge von weiteren Marketingmaßnahmen.
13.2.3. Die Daten werden für die Dauer des Mobilitätsvertrages und bis zu 24 Monaten nach Beendigung dessen und zumindest solange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. GPS-Trackingdaten werden bis zu 24 Monate nach Beendigung des Mobilitätsvertrages aufbewahrt.
13.2.4. CHECKDRIVE speichert und verarbeitet die uns übermittelten bzw. bekanntgegebenen personenbezogenen Daten nur soweit es mit der Abwicklung des Mobilitätsvertrages im Zusammenhang steht. Eine Weitergabe erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang, soweit es für die Mobilitätsvertragsabwicklung notwendig ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder ein berechtigtes Interesse beteiligter (Dritter) besteht. Mögliche Empfänger sind:
13.2.4.1. an der Geschäftsabwicklung beteiligte Dritte wie Lieferanten und Importeure des Fahrzeugs, Unternehmen welche zur Serviceerbringung benötigt werden bzw. Unterstützungsleistungen (z.B. Abholung von defekten Fahrzeugen) anbieten, Finanzierungsunternehmen, Versicherungen; Finanzamt und sonstige Behörden, Steuerberater und Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren);
13.2.4.2. Beauftragte Professionisten/Dienstleister (z.B. Sachverständige im Zuge von Schadensregulierungen, Unternehmen zur Bonitätsprüfung, etc.);
13.2.4.3. sowie die Lietz Gruppe, da diese als gemeinsamer Verantwortlicher Serviceleistungen für Checkdrive erfüllt und Unternehmen, die im Rahmen der Betreuung unserer unternehmensinternen IT-Infrastruktur (Software, Hardware) beauftragt sind.
13.3. Es werden GPS Tracking Informationen gesammelt, um in Fällen von Diebstählen oder sonstigen Straftaten Aufklärungen durchführen zu können (Art 6 Abs 1 (f) DSGVO). Um den Verlust von Garantieansprüchen seitens des Fahrzeugherstellers zu vermeiden können die GPS-Informationen zur Berechnung des Kilometerstands herangezogen werden (Art 6 Abs 1 (f) DSGVO). Diese Daten werden ausschließlich pseudoanonymisiert verwendet. Sollten Sie weiters im Mobilitätsvertrag die Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs vereinbart haben, so werden die GPS Tracking Daten auch dafür verarbeitet (Art 6 Abs 1 (a) DSGVO). Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kilometerdaten und GPS-Daten für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach dem jeweiligen Mobilitätsvertragsende gespeichert werden.
13.4. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten gegebenenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten gegebenenfalls ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Eine solche Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden. Unterlässt der Mieter eine solche Löschung, können diese Daten unter Umständen von späteren Mietern des Fahrzeugs eingesehen werden. CHECKDRIVE ist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Der Mieter hat CHECKDRIVE im Falle eines Missbrauches derartiger Daten durch Dritte Schad- und klaglos zu halten.
13.5. Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden von CHECKDRIVE bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.
13.6. Als betroffener Person stehen Ihnen grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an datenschutz@lietz.at.
13.7. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt teilweise zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO). Es besteht daher das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen (Art. 21 DSGVO).
13.8. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und dem Mieter daraus resultierenden Rechte kann der Mieter aus der Datenschutzinformation/-erklärung unter www.CHECKDRIVE.at/datenschutz entnehmen bzw. kann der Mieter dieselben in jeder CHECKDRIVE-Station erhalten. Fragen zum Thema Datenschutz sind an datenschutz@lietz.at zu richten.
14. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
14.1. Diese AGB unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt hiervon unberührt.
14.2. Der Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Unternehmer oder eine juristische Person ist oder soweit der Mieter nach Mobilitätsvertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, St. Pölten. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist der Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht.
14.3. Mehrere Mieter haften für Forderungen von CHECKDRIVE aus diesem Mobilitätsvertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber CHECKDRIVE für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von CHECKDRIVE – zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.
14.5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden.
14.6. Sofern in diesen AGB personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.
14.7. Änderungen dieser AGB teilt CHECKDRIVE dem Mieter in Schriftform mit. Widerspricht der Mieter den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Mieter bei Mitteilung der Änderung der AGB gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen unverändert bestehen.